Skip to main content

LkSG

Das Lieferketten­sorgfalts­pflichten­gesetz (LkSG) ist ein deutsches Gesetz, das darauf abzielt, Menschenrechts- und Umweltstandards in den globalen Lieferketten von Unternehmen zu stärken. Es verpflichtet Unternehmen, Verantwortung für die Einhaltung dieser Standards nicht nur in ihrem eigenen Betrieb, sondern auch bei ihren Lieferanten zu übernehmen.

Nach § 2 (5) LkSG umfasst die Lieferkette „alle Schritte im In- und Ausland, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind, angefangen bei der Gewinnung der Rohstoffe bis hin zur Lieferung an den Endkunden“, und erfasst „1. das Handeln eines Unternehmens im eigenen Geschäftsbereich, 2. das Handeln eines unmittelbaren Zulieferers und 3. das Handeln eines mittelbaren Zulieferers“.

Das LkSG ist ein bedeutender Schritt in Richtung der Förderung nachhaltiger und ethischer Geschäftspraktiken. Es fordert Unternehmen auf, ihre Verantwortung für Menschenrechte und Umweltschutz entlang ihrer gesamten Lieferkette ernst zu nehmen.

Sorgfaltspflichten des LkSG

  1. Risikoanalyse: Unternehmen müssen regelmäßig potenzielle und tatsächliche Menschenrechts- und Umweltrisiken in ihren Lieferketten identifizieren.

  2. Risikomanagement: Nach der Risikoanalyse sind angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Risiken zu verhindern oder zu mindern und ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

  3. Präventivmaßnahmen: In Bezug auf das eigene Geschäft und unmittelbare Zulieferer müssen Unternehmen präventive Maßnahmen ergreifen, um Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden zu vermeiden.

  4. Abhilfemaßnahmen: Bei festgestellten Verstößen sind unverzüglich Maßnahmen zur Beendigung oder Minimierung dieser Verstöße zu ergreifen.

  5. Beschwerdeverfahren: Etablierung eines Beschwerdeverfahrens, damit Betroffene Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten melden können.

  6. Dokumentation und Berichterstattung: Unternehmen müssen ihre Sorgfaltsmaßnahmen und deren Wirksamkeit dokumentieren und öffentlich berichten.

Regeln und Vorgaben

  1. Das Gesetz betrifft seit dem 01.01.2023 Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern in Deutschland und ab 01.01.2024 auch solche mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden.

  2. Das Deutsch LkSG wird durch das Inkrafttreten des CSDDD verschärft: Voraussichtlich ab Mitte 2024 sind dann auch Unternehmen in Europa ab 250 Mitarbeitenden zur Einhaltung der LkSG/CSDDD-Vorschriften verpflichtet.
  3. Unternehmen müssen die Einhaltung der oben genannten Sorgfaltspflichten gewährleisten.

Anwendung

  1. Unternehmen müssen Verfahren und Politiken implementieren, die die Einhaltung der Sorgfaltspflichten sicherstellen.
  2. Die Anforderungen beziehen sich auf die gesamte Lieferkette, einschließlich indirekter Zulieferer.

Verpflichtungen für Unternehmen

  1. Einhaltung der genannten Sorgfaltspflichten.
  2. Regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Maßnahmen.
  3. Transparente Berichterstattung über die getroffenen Maßnahmen und deren Wirksamkeit.

Herausforderungen

  1. Komplexität der Lieferketten: Viele Unternehmen haben umfangreiche, globale Lieferketten, deren Überwachung herausfordernd sein kann.

  2. Kosten und Ressourcen: Die Implementierung der erforderlichen Maßnahmen kann kostspielig und ressourcenintensiv sein.

  3. Mangelnde Kontrolle über Zulieferer: Besonders bei indirekten Zulieferern kann es schwierig sein, Einfluss auf die Einhaltung der Standards zu nehmen.