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CSRD

Die neue EU-Richtlinie Corporate Sustainability Reporting Directive ist eine Ausweitung der seit 2014 geltenden Non-Financial Reporting Directive (NFRD), die bestimmte Unternehmen in der EU dazu verpflichtete Berichte über ihren Beitrag zur Nachhaltigkeit zu erstellen, damit Stakeholder diesen besser bewerten können.

Diese Berichtspflicht ist nun durch die CSRD-Richtlinie erheblich ausgeweitet worden. Sie trat am 5. Januar 2023 in Kraft und soll innerhalb von 18 Monaten von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden.

Betroffen sind zunächst Unternehmen ab 500 Mitarbeitenden (ab Geschäftsjahr beginnend zum 1. Januar 2024); alle anderen großen, mittleren und kleinen Unternehmen – mit Ausnahme von Kleinunternehmen – ab Geschäftsjahr beginnend zum 1. Januar 2025). Ziel ist es, die Rechenschaftspflicht europäischer Unternehmen über Nachhaltigkeitsaspekte zu erhöhen und erstmals verbindliche Berichtsstandards auf Ebene der EU einzuführen.

Regeln und Vorgaben

  1. Erweiterte, vereinheitlichte Berichtspflicht: Durch eine stärkere Quantifizierung der Berichtsinhalte im Wege von Kennziffern sollen außerdem die Messbarkeit und Vergleichbarkeit der Angaben gestärkt werden. Die CSRD soll bestehende Lücken bei den Berichtsvorschriften schließen und die Nachhaltigkeits­berichterstattung insgesamt ausweiten.

  2. Neues Verständnis von Wesentlichkeit: Die CSRD verankert die sogenannte „doppelte Wesentlichkeit“, wonach Unternehmen verpflichtet werden, sowohl über die Auswirkungen des eigenen Geschäftsbetriebs auf Mensch und Umwelt als auch über die Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen zu berichten.

Anwendung

Zu veröffentlichen sind
  1. eine kurze Beschreibung von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens, auch gegenüber Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeits­aspekten, welche Chancen für das Unternehmen damit verknüpft sind und wie diese in Strategie umgesetzt werden

  2. Klimaschutzmaßnahmen zur Einhaltung des Übereinkommens von Paris, gegebenenfalls einschließlich der Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen mindestens für 2030 und 2050
  3. eine Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten
  4. eine Beschreibung der Unternehmenspolitik hinsichtlich Nachhaltigkeit und welche Anreizsysteme es innerhalb des Untenrehmens gibt, diese Umzusetzen;
  5. eine Beschreibung der wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens und mit seiner Wertschöpfungskette, einschließlich seiner Produkte und Dienstleistungen, seiner Geschäftsbeziehungen und seiner Lieferkette, verknüpft sind

Anforderungen für Unternehmen

  1. Externe Prüfung: Die Berichterstattung zur Nachhaltigkeit muss künftig ebenso wie die Finanzberichterstattung extern geprüft werden. Hierfür legt die EU-Kommission Prüfstandards fest.

  2. Erleichterter Zugang zu Nachhaltigkeits­informationen: Die Informationen sollen künftig verpflichtender Teil des Lageberichts in der Unternehmensbilanz veröffentlicht werden. Darin zeigt sich der hohe Stellenwert der Nachhaltigkeits­berichterstattung, die sukzessive denselben Stellenwert wie die klassische finanzielle Berichterstattung erhalten soll.