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LkSG und CSDDD im Vergleich

Worin unterscheidet sich das deutsche und das europäische Lieferketten­gesetz?

Welche Unternehmen sind betroffen?

LkSG

CSDDD


Ab 1.1.2023: deutsche Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmern

Ab 1.1.2024: deutsche Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern

Europäische Unternehmen mit

  1. mehr als 1.000 Arbeitnehmern und
  2. über 450 Mio. EUR Nettoumsatz

Nicht-EU-Unternehmen, wenn sie die geltende Umsatzschwelle (450 Mio. EUR) im EU-Binnenmarkt überschreiten.

Je nach Unternehmensgröße gelten unterschiedliche Übergangsfristen:

  1. 3 Jahre (bis 2027) für Unternehmen ab 5.000 Beschäftigten und einem Mindestumsatz von 1,5 Milliarden Euro weltweit.

  2. 4 Jahre (bis 2028) für Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten und einem Mindestumsatz von 900 Millionen Euro
  3. 5 Jahre (bis 2029) für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten und einem Mindestumsatz von 450 Millionen Euro

Damit gilt das LkSG für rund 5.700 Unternehmen in Deutschland.
Damit gilt die CSDDD für rund 5.450 Unternehmen in Europa.

Stehen die betroffenen Unternehmen in zivilrechtlicher Haftung?

LkSG

CSDDD


Nein

Ja

Aber es gibt keine Haftung außerhalb des eigenen Einflussbereichs. Unternehmen werden haftbar gemacht, wenn sie einen Schaden selbst und direkt verursacht haben. So, wie es ohnehin schon nach BGB gilt.


Welche Pflichten haben die betroffenen Unternehmen?

LkSG

CSDDD


Sorgfaltspflichten für Menschenrechte und zugehörige Umweltrisiken gegenüber den direkten Lieferanten und nur bei Kenntnisnahme gegenüber weiteren Gliedern der Lieferkette.

Umfassende Sorgfaltspflichten für Umwelt und Menschenrechte entlang der Lieferkette.

Indirekte Lieferanten und Vertriebskette inklusive Nutzung und Entsorgung der Produkte.

Zusätzliche Umweltbelange z. B.

  1. Schutz von Flora und Fauna;

  2. Verbot von Substanzen, welche die Ozonschicht schädigen;
  3. Schutz von kulturellem Erbe;
  4. Minimierung der Beeinträchtigung von Feuchtgebieten;
  5. Verhinderung von Verschmutzung durch Abfall von Schiffen;
  6. Klimaziel, die Erderwärmung auf 1,5 Grad durch CO2 Einsparungen zu begrenzen.

Tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen müssen ermittelt, berichtet und – soweit möglich – abgestellt bzw. minimiert werden.
Tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen müssen ermittelt, berichtet und abgestellt bzw. minimiert werden.

Welche Sanktionen drohen?

LkSG

CSDDD


Bußgelder bis 800.000 EUR, bei Unternehmen mit über 400 Mio. EUR Umsatz bis zu 2 % des des Jahresumsatz. Ausschluss von Aufträgen der öffentlichen Hand.
Angemessene Bußgelder auf Grundlage des weltweiten Nettoumsatzes. Bußgelder bis zu 5 % des Jahresumsatz sowie die Bekanntmachung des Verstoßes unter Nennung des Unternehmens, die Abgabe einer Unterlassungserklärung hinsichtlich ähnlicher weiterer Verstöße und das Verbot des Inverkehrbringens oder des Exports von Produkten und Dienstleistungen

Welche Unternehmen sind betroffen?

LkSG


Ab 1.1.2023: deutsche Unternehmen mit mehr als 3.000 Arbeitnehmern

Ab 1.1.2024: deutsche Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern


Damit gilt das LkSG für rund 5.700 Unternehmen in Deutschland.

CSDDD


Europäische Unternehmen mit

  1. mehr als 1.000 Arbeitnehmern und
  2. über 450 Mio. EUR Nettoumsatz

Nicht-EU-Unternehmen, wenn sie die geltende Umsatzschwelle (450 Mio. EUR) im EU-Binnenmarkt überschreiten.

Je nach Unternehmensgröße gelten unterschiedliche Übergangsfristen:

  1. 3 Jahre (bis 2027) für Unternehmen ab 5.000 Beschäftigten und einem Mindestumsatz von 1,5 Milliarden Euro weltweit.

  2. 4 Jahre (bis 2028) für Unternehmen ab 3.000 Beschäftigten und einem Mindestumsatz von 900 Millionen Euro
  3. 5 Jahre (bis 2029) für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten und einem Mindestumsatz von 450 Millionen Euro

Damit gilt die CSDDD für rund 5.450 Unternehmen in Europa.

Stehen die betroffenen Unternehmen in zivilrechtlicher Haftung?

LkSG


Nein

CSDDD


Ja

Aber es gibt keine Haftung außerhalb des eigenen Einflussbereichs. Unternehmen werden haftbar gemacht, wenn sie einen Schaden selbst und direkt verursacht haben. So, wie es ohnehin schon nach BGB gilt.


Welche Pflichten haben die betroffenen Unternehmen?

LkSG


Sorgfaltspflichten für Menschenrechte und zugehörige Umweltrisiken gegenüber den direkten Lieferanten und nur bei Kenntnisnahme gegenüber weiteren Gliedern der Lieferkette.


Tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen müssen ermittelt, berichtet und – soweit möglich – abgestellt bzw. minimiert werden.

CSDDD


Umfassende Sorgfaltspflichten für Umwelt und Menschenrechte entlang der Lieferkette.

Indirekte Lieferanten und Vertriebskette inklusive Nutzung und Entsorgung der Produkte.

Zusätzliche Umweltbelange z. B.

  1. Schutz von Flora und Fauna;
  2. Verbot von Substanzen, welche die Ozonschicht schädigen;
  3. Schutz von kulturellem Erbe;
  4. Minimierung der Beeinträchtigung von Feuchtgebieten;
  5. Verhinderung von Verschmutzung durch Abfall von Schiffen;
  6. Klimaziel, die Erderwärmung auf 1,5 Grad durch CO² Einsparungen zu begrenzen.

Tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen müssen ermittelt, berichtet und abgestellt bzw. minimiert werden.

Stehen die betroffenen Unternehmen in zivilrechtlicher Haftung?

LkSG


Bußgelder bis 800.000 EUR, bei Unternehmen mit über 400 Mio. EUR Umsatz bis zu 2 % des des Jahresumsatz. Ausschluss von Aufträgen der öffentlichen Hand.

CSDDD


Angemessene Bußgelder auf Grundlage des weltweiten Nettoumsatzes. Bußgelder bis zu 5 % des Jahresumsatz sowie die Bekanntmachung des Verstoßes unter Nennung des Unternehmens, die Abgabe einer Unterlassungserklärung hinsichtlich ähnlicher weiterer Verstöße und das Verbot des Inverkehrbringens oder des Exports von Produkten und Dienstleistungen

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